Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Oliver Götz-Pulverbeschichtung,
Maria-Merian-Str. 5 , 70736 Fellbach
1. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allen Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich nachfolgende
Bedingungen zugrunde; sie werden durch die Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung durch
den Besteller anerkannt. Insbesondere die Einkaufsbedingungen des Bestellers, sowie abweichende
oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen,
werden nicht anerkannt – auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Auftragserteilung
2.1 Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes
gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Die Abgabe der Auftragsbestätigung erfolgt innerhalb von zwei Wochen,
nachdem die Bestellung bei uns eingegangen ist, wobei das Eingangsdatum maßgebend ist.
2.3 Alle Auftragspapiere des Bestellers müssen alle für die Bearbeitung relevanten Daten, wie Stückzahl,
Artikelbezeichnung, exakte Farbbezeichnung, RAL-Ton, Glanzgrad und evtl. Zusätzlich gewünschter
Bearbeitung beinhalten. Fehlende Auftragspapiere bzw. sind diese unvollständig, so trägt der Besteller jedes
Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Mündliche, auch fernmündlich erteilte Bearbeitungsanweisungen ersetzen
schriftliche nur, wenn diese schriftlich von uns bestätigt werden.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch keinesfalls vor der Beibringung der etwa vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das
Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
3.2 Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferzeit beeinflussen, kann sich die
Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.
3.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse,
die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, auch
wenn sie beim Vorlieferanten eintreten. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen,
Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen sowie Ausschuß eines Werkstücks.
Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. unzumutbar, so werden wir
von der Lieferverpflichtung frei, ohne daß der Besteller Schadensersatz verlangen kann.
Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art werden wir dem Besteller unverzüglich nach
Kenntnisnahme mitteilen.
3.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, die
unverzüglich dem Besteller anzuzeigen ist, steht uns ein Rücktrittsrecht zu.
3.5 Bei Lieferverzug hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist, die mindestens 2 Wochen beträgt, mit
ausdrücklicher Erklärung zu setzen, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme und Leistung ablehne.
Bei Nichteinhaltung der Nachfrist ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3.6 Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen,
sofern nicht ausdrücklich ein längerer Zeitraum vereinbart worden ist. Abrufaufträge werden erst nach Eingang
des Abrufs in die Fertigung gegeben.
4. Versand und Gefahrübergang
4.1 Der Versand erfolgt ab Werk. Die Wahl der Versandart behalten wir uns ohne Verbindlichkeit für die billigste
Versandart vor, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.
4.2 Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten
übergeben oder auf eines unserer Fahrzeuge verladen worden ist.
4.3 Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung in seinem Namen und auf seine Rechnung gegen die von ihm
gewünschten versicherbaren Risiken versichert.
4.4 Etwaige Beschädigungen sind sofort bei Empfang der Ware auf den Transportpapieren bescheinigen zu lassen.
Der Besteller hat bei Transportschäden unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu
veranlassen und uns zu benachrichtigen.
4.5 Beanstandungen wegen fehlender Teile sind uns spätestens innerhalb von einer Woche nach Eingang der
Sendung anzuzeigen.
5. Preisstellung
5.1 Die Preise gelten soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk und schließen Verpackung, Fracht,
Porto und Wertsicherung nicht ein. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
5.2 Zur Berechnung gelangen die vereinbarten Preise. Bei vereinbarten Lieferfristen von mehr als 4 Monaten werden
die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet, wenn die Preisanpassung nicht mehr als 5% beträgt.
Bei der Preisermittlung werden dabei lediglich folgende Faktoren berücksichtigt: Anstieg der Materialkosten und
Löhne sowohl beim Zulieferer, wie beim Hersteller; die Erhöhung etwaiger Importabgaben und die Erhöhung von
Steuern, gleich welcher Art. Bei höheren Preisanpassungen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich.
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Bei Sukzessivlierferungsverträgen gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, unabhängig vom Eingang der
Ware zahlbar. Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
6.2 Bei Überschreitung der Zahlungsziele sind wir berechtigt, Verzögerungszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu berechnen.
6.3 Die Annahme von Akzepten muß vereinbart werden.
Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Voraussetzung für die Annahme von Wechseln ist
ferner Ihre Diskontierbarkeit. Wechseldiskont und –spesen gehen zu Lasten des Bestellers und werden vom Tage der
Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von
Wechselprotest wird ausgeschlossen.
6.4 Erhalten wir nach Vertragsabschluß Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtmäßigem kauf-männischen Ermessen geeignet sind, unseren
Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so können wir bis zum Zeitpunkt der Leistung das Erstellen einer geeigneten
Sicherheit binnen angemessener Frist oder die Zug-um-Zug-Leistung verlangen. Kommt der Besteller unserem berechtigten
Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte Restfor-derung
sofort fälligstellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist,
ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei nicht
vermögensbedingtem Leistungsverzug können wir den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Frist verlangen.
6.5 Sofern Ansprüche und Gegenansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, ist ein Zurückbehaltungsrecht
ausgeschlossen. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB ist ausgeschlossen.
6.6 Eine Aufrechnung des Bestellers mit Gegenansprüchen wird ausgeschlossen, es sei denn, sie sind von uns anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Liefergegenstände bleiben bei jeder Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrunde unser
Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt der
Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Aussschluß des
Eigentumserwerbs nach § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
7.2 Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren z.Zt. der Verarbeitung zu.
Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
7.3 Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist er nur mit der Maßgabe berechtigt
und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. den Abs. 7.4 auf 7.5 auf uns übergeht. Zur anderen
Verfügung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
7.4 Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder daraus hergestellten Sachen – gleich in welchem Zustande – vom
Käufer weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so tritt der Käufer bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus
Warenlieferung hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung anlässlich der Verarbeitung oder des Einbaus entstehenden
Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenwirkungen an den Verkäufer ab. Die abgetretenen Forderung dient
zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Unter Wert der Vorbehaltsware ist dabei der Kaufpreis
zu verstehen, den der Lieferant und der Vorbehaltskäufer im Kaufvertrag vereinbart haben. Wird ein durch Vereinbarung oder
Vermischung hergestellter neuer Gegenstand weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so erstreckt sich die Abtretung auf den
Betrag, der dem Anteilswert des Veräußerers am Miteigentum entspricht.
7.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert,
gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe der Vorbehaltsware.
7.6 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist
dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unsere Vorlage ist er verpflichtet, die
Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben.
7.7 Übersteigt der Wert der Ware die für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind
wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7.8 Der Besteller darf den Lieferungsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen.
7.9 Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
7.10 Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sind wir berechtigt, aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts
unsere Ware auch ohne Gerichtsurteil jederzeit zur Sicherung unserer Forderung zu entfernen. Der Besteller gestattet uns
oder einem Beauftragten im Falle des erklärten Rücktritts vom Vertrage zwecks Sicherstellung unwiderruflich das Betreten
der Räumlichkeiten, in denen sich unsere Ware befinden.
8. Gewährleistungen
8.1 Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl und unter
Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers entweder nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
Die Feststellung solcher Mängel muß uns unverzüglich, d.h. bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 1 Woche nach
Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich mitgeteilt werden.
8.2 Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Besteller oder Dritter, natürliche Abnutzung, fehlerhaft oder nachlässige Behandlung erstehen, leisten wir ebenso wenig Gewähr,
wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des
Bestellers oder Dritter.
8.3 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller.
8.4 Für den Fall, daß wir eine gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz geliefert
zu haben, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten – unter Ausschluss aller anderen Ansprüche -.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand;
für Ersatzlieferungen gilt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist .
8.5 Soweit Gewähr nach Ziffer 8.1 zu leisten ist, sind wir berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lack- und Pulverhersteller die Art
der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen. Sollten Mängel auftreten, die vom Lack oder Pulverlieferanten zu vertreten sind,
haften wir nur in dem Umfang, wie der Lack- und Pulverlieferant uns gegenüber haftet. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig
vom Vorstehenden ausgeschlossen.
8.6 Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen von bis zu 5% wird keine Haftung übernommen.
8.7 Unabhängig von den vorstehenden Regelungen werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht anerkannt: Bei Transport- und
Montageschäden wie auch bei Ausbesserungsarbeiten, die seitens des Abnehmers erfolgen, soweit sich die Parteien nicht darüber
geeinigt haben, dass der Besteller zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist. Bei Schäden, die durch den Kontakt
mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöst werden und bei Schäden, die durch Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigen oder
ähnlichen Produktenentstehen, sowie wenn die Schäden durch übermäßige Befettung, Beölung oder ähnlichem hervorgerufen werden.
Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme. Der Lackfilm darf nur durch Sonnen einstrahlung erwärmt werden. Andere
Formen der Erwärmung schließen jede Gewährleistung aus, wenn 70°C überschritten werden. Bei unsachgemäßer bzw. nicht
beschichtungsgerechter Konstruktion, insbesondere im Fall von Feuchtigkeitsansammlungen (Ritzen, Röhren, Rillen etc.) nach dem
Spülvorgang, die im Trocknungsofen konstruktionsbedingt nur eingeschränkt abtrocknen können. Bei Standorten der veredelten Sache
innerhalb der direkten Einflusszone von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissionsherde, die lackschädigende
Substanzen ausstoßen. Bei Benutzung entgegen dem mit uns vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. bei unsachgemäßer
Bearbeitung der Ware durch Schneid-, Biege- oder andere Umformungs- prozesse, bei der Bearbeitung mit mangelhaftem Werkzeug bzw.
durch unqualifiziertes Personal. Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, eine
Innenanwendung. Bei Anlieferung von mangelhafter z.B. rostiger oder verzunderter Ware durch den Besteller. Wird mangelhafte Ware
durch den Besteller angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Lieferumfang hinaus gewünscht bzw. notwendig,
sind vom Besteller die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Bei Beschichtung von Vorlackierungen,
Gussteilen, stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung/Pulverbeschichtung grundsätzlich auf Risiko des
Bestellers. Bei Lieferung der Farbe durch den Besteller oder konkreten Bezugsvorgaben hinsichtlich des Herstellers von Pulver/Farbe/Lack
haften wir nicht für solche Mängel, die aufgrund von Qualitätsmängel der Farbe/des Pulvers/des Lacks auftreten oder die aufgrund der
Inkompatibilität mit unserer Beschichtungsanlage entstehen (z.B. Vergilbung, Ablösung etc.), soweit die Inkompatibilität aus den
Herstellerangaben nicht ersichtlich ist.
9. Sonstige Ersatzansprüche
Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei
Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von uns oder eines unserer Erfüllungsgehilfen, soweit wir für sie einzustehen haben. Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzungen
auf den Ersatz und der Höhe nach, auf den Wert der Lieferung begrenzt.
10. Schutzrechte
10.1 An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere
Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.
10.2 Werden bei Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so
stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
11. Abtretung von Rechten
11.1 Ansprüche des Bestellers gegen uns sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung.
12.2 Bei allen sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenen Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz unserer gewerblichen Niederlassung zuständig,
wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
12.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen.
13. Unwirksamkeit von Teilen der Verkaufs- und Lieferbedingungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch
die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im
wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Fellbach, Juli 2001